Das Problem der Menschenrechte bei Kant

In Reza Mosayebi (ed.), Kant Und Menschenrechte. Berlin: De Gruyter. pp. 195-216 (2018)
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Abstract

Kant wird oft als einer derjenigen großen Philosophen angesehen, dessen Werk wesentlich zum jetzigen Verständnis der Menschenrechte und Menschenwürde beigetragen hat. Kant scheint, wenn man in seine Schriften schaut, jedoch keine Theorie der Menschenrechte im modernen Sinne gehabt zu haben. Bei näherem Hinsehen zeigt sich folgender Grund: Kant unterscheidet zwischen dem bloß privaten Recht, das dem positiven Recht untergeordnet ist, und dem öffentlichen Recht, das die begrifflichen Bedingungen einer jeden legitimen, legalen Ordnung darstellt. Der Inhalt des öffentlichen Rechts wird bei ihm weder direkt aus einer freistehenden Moraltheorie abgeleitet, noch aus vertraglichen Übereinkünften oder dem positiven Recht. Stattdessen soll es aus den Ermöglichungsbedingungen einer rechtmäßigen Verfassung expliziert werden, unter der allein Ansprüchen auf (ein) „Recht“ irgendeine verbindliche Autorität zukommt. Wenn man diesen Ansatz ernst nimmt, kann man kaum eine Lesart bei Kant finden, die sich mit der modernen Auffassung von Menschenrechten vereinbaren lässt. Warum aber denken dann manche, dass Kant etwas zum modernen Verständnis der Menschenrechte beizutragen hätte? So lauten denn die Leitfragen der Erörterung: Welche Auffassungen in Kants Werk kommen einem zeitgenössischen Verständnis von Menschenrechten am nächsten? Warum jedoch können diese menschrechtlich vielleicht ähnlich klingenden Auffassungen Kants den heutigen Befürwortern der Menschenrechte doch keine Quelle oder Stütze bieten?

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Stefan Gosepath
Freie Universität Berlin

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2018-05-12

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