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  1. Ethische Aspekte der künstlichen Ernährung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten.Alfred Simon - 2004 - Ethik in der Medizin 16 (3):217-228.
    ZusammenfassungDer Beitrag untersucht mögliche Kriterien für die normative Bewertung der künstlichen Ernährung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten. Der in der aktuellen Diskussion immer wieder unternommene Versuch, den verpflichtenden Charakter bestimmter Formen der Ernährung aufgrund ihrer Zuordnung zu den Kategorien „Basisbetreuung“ oder „Remedia ordinaria“ zu begründen, erweist sich als naturalistischer Fehlschluss. Die Rechtfertigung der künstlichen Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr setzt vielmehr—wie die jeder anderen medizinischen Maßnahme—voraus, dass ihre Durchführung medizinisch begründet und vom Patienten gewollt ist. Dies trifft grundsätzlich auch auf den nicht mehr einwilligungsfähigen (...)
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  • Ethische Entscheidungsfindung in der klinischen Praxis.Dr Arnd T. May - 2004 - Ethik in der Medizin 16 (3):242-252.
    Zur patientenorientierten Behandlung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten werden aktuell der Einbezug oder auch die Entscheidung durch ein Ethikkonsil oder klinisches Ethikkomitee (KEK) gefordert. Damit die Entscheidung des Entscheidungsträgers durch das KEK unterstützt werden kann, müssen Zuständigkeiten, Besetzung und Arbeitsweise des Gremiums klar umschrieben sein.
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  • Patientenverfügungen: Zwischenbericht der Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestages.Ulrike Riedel - 2005 - Ethik in der Medizin 17 (1):28-33.
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  • Relatives as standard surrogate decision-makers for incompetent patients.Stephan Sahm & Regina Will - 2005 - Ethik in der Medizin 17 (1):7-20.
    ZusammenfassungIm Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Betreuungsrechts ist eine regelhafte Stellvertretung durch Angehörige für zur Entscheidung unfähige Patienten vorgesehen. Mithilfe eines strukturierten Fragebogens wurden die Einstellungen von Tumorpatienten, gesunden Kontrollpersonen, Pflegenden und Ärzten zur Präferenz der zu bevollmächtigenden Personen ermittelt. Nur 10–20% der Befragten haben eine Patientenverfügung verfasst. Als Entscheidungbefugte im Falle akuter Erkrankung werden Angehörige und Ärzte gemeinsam genannt. Als Gesundheitsbevollmächtigte werden Ehepartner/lebenspartner bevorzugt und nichtangehörige Personen nur von einer Minderheit genannt. Die grundsätzliche Bereitschaft, als Gesundheitsbevollmächtigte Verantwortung zu (...)
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  • Ethical decision making in the clinical practice: role of the Healthcare Ethics Committee.Arnd T. May - 2004 - Ethik in der Medizin 16 (3):242-252.
    Zur patientenorientierten Behandlung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten werden aktuell der Einbezug oder auch die Entscheidung durch ein Ethikkonsil oder klinisches Ethikkomitee (KEK) gefordert. Damit die Entscheidung des Entscheidungsträgers durch das KEK unterstützt werden kann, müssen Zuständigkeiten, Besetzung und Arbeitsweise des Gremiums klar umschrieben sein.
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  • Kommentar II: Entscheidungsfindung zwischen ärztlicher Aufgabe und prozeduralem Verfahren.Gisela Bockenheimer-Lucius - 2005 - Ethik in der Medizin 17 (2):149-151.
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  • „Wachkoma“ und Ethik.Dr med Gisela Bockenheimer-Lucius - 2005 - Ethik in der Medizin 17 (2):85-89.
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  • Ethische Aspekte der künstlichen Ernährung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten.Dr Phil Alfred Simon - 2004 - Ethik in der Medizin 16 (3):217-228.
    Der Beitrag untersucht mögliche Kriterien für die normative Bewertung der künstlichen Ernährung bei nichteinwilligungsfähigen Patienten. Der in der aktuellen Diskussion immer wieder unternommene Versuch, den verpflichtenden Charakter bestimmter Formen der Ernährung aufgrund ihrer Zuordnung zu den Kategorien „Basisbetreuung“ oder „Remedia ordinaria“ zu begründen, erweist sich als naturalistischer Fehlschluss. Die Rechtfertigung der künstlichen Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr setzt vielmehr—wie die jeder anderen medizinischen Maßnahme—voraus, dass ihre Durchführung medizinisch begründet und vom Patienten gewollt ist. Dies trifft grundsätzlich auch auf den nicht mehr einwilligungsfähigen (...)
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