Abstract
Wie an Politik I 2 in Verbindung mit anderen Passagen aus dem Corpus Aristotelicum, v.a. aus seinen zoologischen Schriften, gezeigt werden kann, ist die besondere Fähigkeit des Menschen, sich mitzuteilen, nicht ohne seine spezifische Zoologie denkbar. Ebensowenig ist daher die besondere menschliche Art, Haus- und Staatswesen zu bilden, ohne seine zoologischen Besonderheiten vorstellbar. Die menschliche Fähigkeit, sich mitteilen zu können, weist so in seine spezifische Art des Mitseins und eröffnet dadurch das, was er mitzuteilen vermag, z.B. Recht und Unrecht. Im Unterschied zur Interpretation bei Thomas, der in der Art des Mitteilbaren das spezifische Mitsein des Menschen gegründet sieht, deutet sich dergestalt umgekehrt das Mitsein des Menschen sowie die Art seiner Teilhabe am Dasein überhaupt als Grundzug seiner Mitteilung und des durch sie Mitteilbaren an. Der Beitrag enthält im Anhang einige für die Erörterungen wichtige Begriffsbestimmungen, so u.a. zu den aristotelischen Begriffen 'autarkeia' und 'energeia/entelecheia'.